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Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs – FAQ
Die nachfolgenden Erläuterungen gelten für Deutschland. Vergleichbares gilt mit Ausnahme der Regelungen zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber in den meisten ausländischen Staaten.
Was ist eine Erfindung?
Hierunter wird die technische Lösung eines Problems verstanden (§ 1 Absatz 2 Patentgesetz).
Was ist eine Patentanmeldung?
Eine schriftliche Beschreibung der Erfindung, die an ein Patentamt zusammen mit einem entsprechenden Antrag gesendet worden ist (§ 34 Patentgesetz).
Was ist ein Patent?
Ein Recht, anderen Personen die Benutzung einer Erfindung zu verbieten (§§ 9 – 13 Patentgesetz).
Wer ist ein Arbeitnehmererfinder?
Ein Erfinder, der zugleich bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist.
Was ist eine Diensterfindung?
Eine Erfindung eines Arbeitnehmers, die einen deutlichen Bezug zur Arbeit oder zum Arbeitsplatz aufweist (§ 4 Absatz 2 Arbeitnehmererfindungsgesetz).
Kann für Software ein Patent erhalten werden?
Ein Patent kann für Software in Kombination mit technischen Mitteln erhalten werden, wenn Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegeben sind.
Eine neue und auf einer erfinderischen Leistung beruhende Software kann zumindest dann patentiert werden, wenn mit dieser ein technisches Ergebnis unter Einbeziehung technischer Mittel erreicht wird. Ein technisches Ergebnis wird beispielsweise erreicht, wenn mit Hilfe der Software ein Gegenstand produziert oder verändert wird.
Was muss ich tun, wenn ich etwas erfunden habe?
Hat ein Arbeitnehmer auch außerhalb seiner Arbeitszeit eine nach seiner Meinung patentierbare Erfindung gemacht, so hat er Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber zu beachten. Insbesondere hat er die Erfindung dem Arbeitgeber in Textform zu melden bzw. mitzuteilen (§§ 5(1), 18(1) ArbEG).
Ist der Erfinder kein Arbeitnehmer, kann er über seine Erfindung frei verfügen. Sollen eigene Nutzungsrechte gewahrt bleiben, so ist die Erfindung wenigstens bis zu einer Anmeldung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters geheimzuhalten.
Darf ich eine Erfindung veröffentlichen?
Zur Sicherung von Rechten ist eine Erfindung zunächst geheimzuhalten: Personen, die nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, dürfen von der Erfindung nichts erfahren. Andernfalls kann kein Patent erhalten werden (§ 1 Absatz 1 und § 3 Patentgesetz). Ab Anmeldung einer Erfindung beim Patentamt kann in den meisten Fällen veröffentlicht werden, ohne Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
Eine frühe Veröffentlichung einer Erfindung kann jedoch dann Nachteile zur Folge haben, wenn noch weitere Patentanmeldungen mit verbessertem Inhalt innerhalb der nachfolgenden 18 Monate getätigt werden sollen.
Nach 18 Monaten veröffentlicht das Patentamt die Patentanmeldung (§ 31 Absatz 2 Nummer 2 Patentgesetz). Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist eine eigene Veröffentlichung völlig unschädlich.
Zu beachten sind stets die sich aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtungen zur Geheimhaltung.
Darf ich Freunden und Bekannten von meiner Erfindung erzählen?
Anderen Personen von der Erfindung zu erzählen, stellt eine Veröffentlichung der Erfindung dar, wenn diese Personen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Es gilt dann das Gesagte zur Frage “Darf ich eine Erfindung veröffentlichen?”.
Stören Patente wissenschaftliches Arbeiten?
Nein: Ein durch ein Patent geschützter Gegenstand oder geschütztes Verfahren darf wissenschaftlich untersucht und weiterentwickelt werden, ohne dass hierfür die Erlaubnis des Patentinhabers erforderlich ist (§ 11 Nummer 2 Patentgesetz). Wissenschaftliche Veröffentlichungen sind zum Beispiel 18 Monate nach einer Patentanmeldung problemlos möglich (siehe: “Darf ich eine Erfindung veröffentlichen?”).
Was kann ich tun, wenn ich schon veröffentlicht habe?
Unter bestimmten Umständen kann ein Schutz noch durch Anmeldung eines Gebrauchsmusters erhalten werden.
Was ist ein Gebrauchsmuster?
Ein Gebrauchsmuster ist etwas ähnliches wie ein Patent. Die Schutzdauer beträgt bei einem Gebrauchsmuster allerdings nur maximal 10 Jahre (§ 23 Gebrauchsmustergesetz) , wohingegen beim Patent 20 Jahre Schutz (§ 16, ergänzend § 17 Patentgesetz) möglich sind. Auch lassen sich durch ein Gebrauchsmuster ausschließlich Gegenstände (keine Verfahren) schützen (§ 2 Nr. 3 Gebrauchsmustergesetz) .
Unter welchen Umständen ist eine Gebrauchsmusteranmeldung einer Patentanmeldung vorzuziehen?
Eine Gebrauchsmusteranmeldung ist nur dann einer Patentanmeldung vorzuziehen, wenn
1. ein Verbietungsrecht sehr schnell erhalten werden soll und nur für kurze Zeit von Interesse ist,
oder
2. die Erfindung innerhalb des letzten halben Jahres bereits vorveröffentlicht worden ist.
In sämtlichen anderen Fällen ist stets eine Patentanmeldung vorzuziehen, wie die nachfolgende Gegenüberstellung verdeutlicht:
Wer darf eine Erfindung zum Patent anmelden?
In der Regel handelt es sich bei Erfindungen um sogenannte Diensterfindungen. Dann ist der Arbeitgeber zur Anmeldung berechtigt (§ 15 Absatz 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz) .
Ein Arbeitnehmer darf eine Erfindung selber zum Patent anmelden, wenn der Arbeitgeber nicht anmelden und diese auch nicht als Betriebsgeheimnis behandeln will (§ 8 Arbeitnehmererfindungsgesetz) oder wenn es sich um eine sogenannte freie Erfindung handelt. Eine freie Erfindung liegt vor, wenn diese nicht im Rahmen der Tätigkeit beim Arbeitgeber entstanden ist und nicht maßgeblich auf Arbeiten und Erfahrungen des Arbeitgebers beruht (§ 4 Arbeitnehmerungsfindungsgesetz).
Ist der Erfinder kein Arbeitnehmer, so darf er selber anmelden (§ 6 Patentgesetz).
Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat?
Ein Arbeitnehmererfinder
- hat das Recht, als Erfinder z. B. in einer Patent- oder Offenlegungsschrift genannt zu werden (§ 63 Patentgesetz);
- ist vom Arbeitgeber angemessen zu vergüten, wenn dieser von der Erfindung profitiert (§§ 9, 10 Arbeitnehmererfindungsgesetz);
- kann vom Arbeitgeber verlangen, über den Fortgang eines Anmeldungsverfahrens informiert zu werden (§ 15 Absatz 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz) ;
- darf in bestimmten Fällen bei einem Patentamt selber anmelden (siehe auch “Wer darf eine Erfindung zum Patent anmelden?”).
Welche Pflichten hat ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat?
- Er muss die Erfindung dem Arbeitgeber unverzüglich in Textform melden (§ 5 Arbeitnehmererfindungsgesetz) .
- Er ist (zumindest zunächst) zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 24 Absatz 2 Arbeitnehmererfindungsgesetz).
- Er muss den Arbeitgeber bei der Durchführung der Patentanmeldung angemessen unterstützen (§ 15 Absatz 2 Arbeitnehmererfindungsgesetz).
Meldet ein Arbeitgeber Erfindungen als Gebrauchsmuster an?
Ein Arbeitgeber ist per Gesetz (§ 13 Arbeitnehmererfindungsgesetz) verpflichtet, grundsätzlich eine Diensterfindung zum Patent anzumelden. Bereits aus diesem Grund werden regelmäßig keine Gebrauchsmusteranmeldungen vom Arbeitgeber getätigt.
Was ist eine Offenlegungsschrift?
Wird eine Erfindung zum Patent angemeldet, so wird diese 18 Monate nach der Anmeldung durch die sogenannte Offenlegungsschrift (§ 32 Absatz 2 Patentgesetz) veröffentlicht. Eine Offenlegungsschrift ist kein Patent. Sie dient lediglich zur Information, dass es eine Patentanmeldung gibt.
Wann ist ein zum Patent angemeldeter Gegenstand geschützt?
Sobald die Öffentlichkeit im vom deutschen Patentamt erstellten Patentblatt (§ 32 Absatz 1 Nummer 3 Patentgesetz) über die Erteilung des Patentes informiert wird. Zeitgleich wird die Patentschrift herausgegeben (§ 58 Absatz 1 Patentgesetz).
Wie lange dauert es, bis ein Patent erteilt wird?
In der Regel mehrere Jahre ab Anmeldetag.
Was ist geschützt?
In einer Patentschrift gibt es stets einen oder mehrere durchnumerierte Sätze, die mit “Patentansprüche” überschrieben sind. Häufig ist nur der erste Satz wichtig. Stimmen die in diesem Satz aufgezählten Merkmale mit einem benutzen Gegenstand oder einem benutzen Verfahren überein, so fällt der Gegenstand oder das Verfahren in den Schutzbereich des Patentes (§ 144 Patentgesetz).
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Patentanwalt - Innovationen in Markterfolge umsetzen
Zukunftssicherung: Klare Strategie und wirksame Schutzrechte nötig
Deutschland ist reich an Rohstoffen – nicht an Gas oder Öl, aber an Ideen, Innovationen und Wissen. Mit diesen Ressourcen darf man hierzulande nicht verschwenderisch umgehen, denn sie sichern Beschäftigung und Wachstum am Hochtechnologie-Standort Deutschland. Trotzdem gelingt die Umsetzung guter Ideen in marktfähige Produkte nicht immer. Zwei Schritte sind meist unabdingbar für den wirtschaftlichen Erfolg: zum einen die genaue Analyse der Markt- und Wettbewerbssituation samt klarer Strategie, und zum anderen die frühzeitige Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten oder Marken – sie schaffen ein solides Fundament, damit sich die eigenen Innovationsbemühungen auszahlen.
Was manche Entscheider nicht wissen: Der sklavische Nachbau, also die millimetergenaue Kopie beispielsweise einer neuen Maschine, ist grundsätzlich zulässig. Auch ein ansprechendes und erfolgreiches Design darf prinzipiell imitiert werden. Noch erschreckender: Sogar nach jahrelanger Verwendung der eigenen, aber nicht eingetragenen Marke kann einem die Weiterbenutzung durch einen Wettbewerber untersagt werden – nämlich dann, wenn der Konkurrent eben jene Marke auf seinen Namen registrieren lässt.
Tatsache ist: In der Bundesrepublik Deutschland gilt – wie in vielen anderen Ländern – der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Neue Erzeugnisse, Produktionsverfahren und Marken sowie Formgestaltungen dürfen normalerweise kopiert werden, ohne dass der Plagiator zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Patentanwalt: Strategien zum Schutz vor Nachahmern
Gegen unliebsame Konkurrenz, die eigene technische Neuentwicklungen, gelungene Produktgestaltungen oder erfolgreiche Marken kopieren könnte, hilft in der Pegel nur eins: die rechtzeitige Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten. Für technische Erfindungen stehen das Patent und das Gebrauchsmuster zur Verfügung, ästhetische Form- oder Flächengestaltungen werden durch das Geschmacksmuster, manchmal auch durch eine (dreidimensionale) Marke geschützt, Firmen- und Produktnamen oder Logos lassen sich durch Marken sichern.
Überdies können mit einem speziellen Schutzrecht, dem Sortenschutz, neue Pflanzensorten und deren Bezeichnungen geschützt werden – vorausgesetzt, die Sorten sind noch nicht im Artenverzeichnis aufgeführt. Schließlich kennt sich der Patentanwalt auch bestens aus beim Schutz von Topografien, also den dreidimensionalen Strukturen von Halbleitern, sowie bei Sicherung und Schutz von Domain-Namen im Internet.
Allen Schutzrechten gemeinsam ist das Verbietungsrecht, also die Möglichkeit, Dritten den Nachbau und die gewerbliche Benutzung des geschützten Produkts bzw. der geschützten Marke zu untersagen. Andernfalls könnten die Mitbewerber die Neuheit „abkupfern” und kurze Zeit später ebenfalls auf den Markt bringen – zu deutlich günstigeren Konditionen, da keine Entwicklungskosten anfallen. Patente haben zudem Werbewirkung, weil sie die technologische Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen. Schließlich kann man auch Lizenzen vergeben – und damit die Ertragskraft stärken.
Ein kurzer Blick auf dauerhaft erfolgreiche Unternehmen genügt, um zu sehen: Nur die Bereitschaft, ständig in allen betrieblichen Bereichen über Verbesserungen nachzudenken, sichert eine Spitzenposition am Markt.
Patentrecherchen können Fehlentwicklungen verhindern
Der Patentanwalt kann bei der Bewältigung dieser Aufgaben als hoch qualifizierter Berater fungieren. Die Schutzrechts-Experten kennen sich nicht nur mit Patenten im technischen Bereich bestens aus, sie sind auch Marken-Spezialisten, haben eine entsprechende Ausbildung absolviert und eine Staatsprüfung im Markenrecht abgelegt. In der Regel ist ein deutscher Patentanwalt auch „European Trade Mark Attorney”, zugelassen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im spanischen Alicante — hier kann mit einer einzigen Markenanmeldung, einer Gemeinschaftsmarke, ein EU-weiter Schutz erreicht werden.
Übrigens: Die Kompetenz der Patentanwälte basiert auf einem Erfahrungsschatz von 125 Jahren im Gewerblichen Rechtsschutz. Das ist gewachsenes Wissen über den Erfolg von Patenten, Marken, Design. Und Recht.
Patentanmeldungen – Aufbau und Anleitung zum Verfassen
Um eine Erfindung zum Patent anzumelden, sind Anmeldungsunterlagen auszuarbeiten und die ausgearbeiteten Anmeldungsunterlagen zusammen mit einem Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zu senden.
Im folgenden finden Sie ein typisches Beispiel für eine Patentanmeldung (Quelle: Merkblatt für Patentanmelder) und im Anschluss hieran eine Liste mit Hinweisen, die beachtet werden sollten.
Titel (Technische Bezeichnung, wie im Erteilungsantrag angegeben).
Streuscheibe für Signallaternen
Beschreibung
Die Erfindung betrifft eine Streuscheibe.
Stand der Technik mit Fundstellen: Es ist bekannt, Streuscheiben vor der Signallaternenoptik anzuordnen, die aus dem nach Höhe und Seite scharf begrenzten Lichtbündel ausreichend viel Licht zum Erzeugen der Seitenstreuung abzweigen (DE 31 32 016 A2). Um insbesondere bei Eisenbahn-Lichtsignalen die Verteilung des Fernlichtbündels ohne Beeinträchtigung der Nahlicht-Seitenstreuung abwandeln zu können, je nachdem, ob die vor dem Signal befindliche Strecke gerade oder gekrümmt verläuft, ist es ferner bekannt, in die einzelnen Typen von Signallaternen unterschiedliche Streuscheiben mit jeweils anderer Fernlichtstreuung einzusetzen (Zeitschrift “Signal und Draht” Jahrgang . . ., Heft . . . , Seiten . . . bis . . . ). Problem beim Stand der Technik: Dabei ist es allerdings nötig, eine Vielzahl von Streuscheibenarten bereitzustellen, die sich jeweils nach mehreren Streuungsgraden des Fernlichts und des Nahlichts unterscheiden Angabe der Wirkungen, die mit der Erfindung erzielt werden sollen. Der im Patentanspruch 1 angegebenen Erfindung liegt das Problem zugrunde, die Vielzahl von Streuscheibenarten zu vermindern und die Lagerhaltung der Streuscheiben zu vereinfachen. Lösung: Dieses Problem wird durch die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale (ggfs. wörtliche Zitierung der Merkmale) gelöst. Erreichte Vorteile: Die mit der Erfindung erzielten Vorteile bestehen insbesondere darin, dass statt einer Vielzahl von unterschiedlichen kompletten Streuscheiben für die verschiedenen Anwendungen nur ein Halterahmen und einige wenige unterschiedliche Scheibenausschnitte hergestellt und auf Lager gehalten werden müssen. Die jeweils günstigste Zusammensetzung der Scheibenausschnitte braucht gegebenenfalls erst am Ort der Anwendung mit wenigen Handgriffen durch Einsetzen der passenden Scheibenausschnitte gebildet zu werden; sie kann dort sogleich ausprobiert und erforderlichenfalls verändert werden. Weitere Ausgestaltung der Erfindung: Eine vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung ist im Patentanspruch 2 angegeben. Die Weiterbildung nach Patentanspruch 2 ermöglicht es, eine Streuscheibe, die jeweils für eine bestimmte Signallaterne zusammengesetzt wird, auf einfache Weise durch Hilfskräfte zusammenbauen zu können. Beschreibung eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele: Ein Ausführungsbeispiel der Erfindung ist in der Zeichnung dargestellt und wird im folgenden näher beschrieben.
Es zeigen
Fig. 1 . . .
Fig. 2 . . .
Es folgt die Erläuterung der Erfindung anhand der Zeichnungen nach Aufbau und ggf. auch nach Wirkungsweise der dargestellten Erfindung.
Patentansprüche
1. Streuscheibe für eine Signallaterne mit vorgegebener Lichtstärkeverteilung in der Umgebung der optischen Achse insbesondere für Eisenbahn- und/oder Straßenverkehrs-Lichtsignale, wobei die Streuscheibe aus einem Halterahmen und mehreren Scheibenausschnitten, die je für sich hergestellt sind und jeweils einen bestimmten Teil der Lichtstreuung hervorrufen, zusammengesetzt ist
2. Streuscheibe nach Anspruch 1, bei der die Streuscheibenausschnitte und der zugehörige Halterahmen mit Passstücken zum unverwechselbaren Aneinanderfügen der Scheibenausschnitte versehen sind.
Hinweise zur Abfassung einer Patentanmeldung:
Grundsätzlich gilt: Je weniger im ersten Patentanspruch steht, desto besser. Die untere Grenze ist erreicht, wenn “noch weniger Inhalt” im ersten Anspruch dazu führt, dass der durch den Anspruch charakterisierte Gegenstand nicht mehr neu ist.
Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie hätten einen gepolsterten Stuhl erfunden.
Der nun folgende Anspruch
Vorrichtung mit …
a) einem ersten Brett,
b) das erste Brett weist eine quadratische Form auf,
c) an einer der beiden Seiten des ersten Brettes sind senkrecht zum ersten Brett gleich lange Stäbe angebracht,
d) das erste Brett weist auf der Seite eine Polsterung auf, an der nicht die Stäbe befestigt sind,
e) vier Stäbe sind vorgesehen und nahe bei den Ecken des Bretts angebracht,
f) die Länge der Stäbe entspricht der halben Länge eines Beines eines Menschen,
g) an einer Kante des ersten Brettes ist ein zweites Brett angebracht,
h) die beiden Bretter sind im wesentlichen senkrecht zueinander angeordnet,
i) das zweite Brett befindet sich auf der Seite des ersten Brettes, an der keine Stäbe senkrecht befestigt sind,
j) das zweite Brett weist eine Polsterung auf,
k) die Polsterung befindet sich auf der Seite des zweiten Brettes, die dem ersten Brett zugewandt ist,
beschreibt zwar recht genau Ihren gepolsterten Stuhl. Ein solcher Anspruch ist jedoch regelmäßig nicht zu empfehlen, da Sie dann ein Patent mit einem kleinen Schutzumfang erhalten würden. (Ein großer Schutzumfang bedeutet, dass sehr viel geschützt ist oder wird. Ein kleiner Schutzumfang bedeutet, dass wenig geschützt ist bzw. wird.)
Besser wäre es, zunächst nur die Merkmale in den ersten Anspruch aufzunehmen, die für das Sitzen unerlässlich sind: Es handelt sich hier um die Merkmale a) und c).
Ein verbesserter erster Anspruch könnte also lauten:
Vorrichtung
– mit einem ersten Brett,
– an einer der beiden Seiten des ersten Brettes sind senkrecht zum ersten Brett gleich lange Stäbe angebracht.
Es ist nun zu untersuchen, ob ein Brett mit den an einer Brettseite senkrecht angebrachten gleich langen Stäben bereits aus dem Stand der Technik bekannt ist. Falls eine solche Vorrichtung noch nicht bekannt war, so sollte Anspruch 1 in dieser Weise formuliert werden.
Nun müssen Sie unbedingt in der Beschreibung angeben, wozu die Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 dient. Im vorliegenden Fall sollten Sie also in der Beschreibung darauf hinweisen, dass ein Mensch sich auf eine solche Vorrichtung (mit einem ersten Brett, bei dem an einer der beiden Seiten des ersten Brettes senkrecht zum ersten Brett gleich lange Stäbe angebracht sind) setzen kann, wenn diese mit den Stäben (Stuhlbeinen) geeignet auf den Boden gestellt wird. Mit Hilfe von Stäben eine erhöhte Sitzposition zu bewirken, führt zu einer leichten Vorrichtung, die problemlos bewegt und außerdem materialsparend hergestellt werden kann. Die senkrechte Anordnung der Stäbe trägt zur Stabilität bei.
Der zweite Anspruch sollte nun die Merkmale des ersten Anspruchs aufweisen und zusätzlich ein weiteres Merkmal, mit dem eine weitere Wirkung erzielt wird. In Betracht kommt also zum Beispiel das Merkmal d).
Der zweite Anspruch würde dann lauten:
2. Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1, wobei das erste Brett auf der Seite eine Polsterung aufweist, an der nicht die Stäbe befestigt sind.
Nun muss in der Beschreibung unbedingt die Wirkung der Polsterung angegeben werden. In der Beschreibung könnte also stehen: Auf der Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 2 sitzt man ganz besonders bequem.
Entsprechend verfahren Sie mit den weiteren Ansprüchen.
Folgende Punkte sind noch zu beachten:
Verwenden Sie in den Ansprüchen keine unbestimmten Begriffe wie “groß”, “schnell”, “breit”, “stark”, da diese grundsätzlich unzulässig sind.
Verwenden Sie keinesfalls Wortneuschöpfungen oder Wörter, die kaum jemand kennt. Je einfacher und geläufiger die Wörter sind, desto besser!
Benutzen Sie für denselben Gegenstand stets das gleiche Wort. Verwenden Sie also in unserem Beispiel stets den Begriff “erstes Brett”, wenn Sie die Sitzfläche des Stuhls meinen. Keinesfalls viele verschiedene Bezeichnungen hierfür benutzen. Was für einen Deutschaufsatz gut ist (nämlich die Vermeidung von Wiederholungen), ist für eine Patentanmeldung schlecht!
Verwenden Sie in den Ansprüchen Verallgemeinerungen. Zum Beispiel anstelle der Worte “Nagel” oder “Schraube” das Wort “Befestigungsmittel” benutzen. Dann aber in der Beschreibung wenigstens zwei Beispiele für den verwendeten allgemeinen Begriff angeben. Es muss ferner in der Beschreibung angegeben werden, dass ein “Nagel” oder eine “Schraube” Beispiele für “Befestigungsmittel” sind.
Das Ausführungsbeispiel muss Ihre Erfindung ganz genau wiedergeben. Was gut für die Patentansprüche ist (nämlich die Verwendung allgemeiner Begriffe wie “Befestigungsmittel” sowie die Verwendung möglichst weniger Merkmale) ist schlecht für das Ausführungsbeispiel. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, so lassen Sie von einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person überprüfen, ob diese Person Ihr Ausführungsbeispiel versteht. Von Vorteil ist es, wenn diese Person kein Fachmann/-frau ist und dennoch Ihr Ausführungsbeispiel versteht.
Die fertigen Anmeldungsunterlagen (Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen) müssen Sie zusammen mit einem Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt schicken und fertig ist Ihre erste Patentanmeldung. Die Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes sind übrigens regelmäßig gerne bereit, einem unkundigen Anmelder mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Sobald Sie einen Bescheid erhalten, so rufen Sie den genannten Prüfer einfach mal an.
Bei Fragen kontaktieren Sie einen unserer Patentanwälte oder über das Kontaktformular.
Patentrecherchen – ein Überblick
Es gibt mehrere Arten von Patentrecherchen, die jeweils einem unterschiedlichen Zweck dienen:
Recherchen nach Stand der Technik
Eine Stand-der-Technik-Recherche wird durchgeführt, wenn eine erste Bewertung der Erfolgschancen für den Erhalt von Patentschutz für eine Erfindung von Interesse ist. In Abhängigkeit vom Ergebnis kann dann entschieden werden, ob eine Patentanmeldung in Auftrag gegeben wird oder nicht.
Eine Stand-der-Techik-Recherche wird ebenfalls zur Vorbereitung eines Angriffs auf ein bestehendes Patent genutzt, um darzulegen, dass das Streitpatent nicht neu und/oder nicht erfinderisch ist.
Recherchen nach kollidierenden Patenten (FTO – Freedom to Operate)
Eine sogenannte FTO-Recherche wird durchgeführt, wenn eine Produktänderung oder Neuentwicklung dahingegehend geprüft werden soll, ob hierdurch gegen ein bestehendes, aktives Patent verstoßen würde.
Recherchen nach vorbekanntem Stand der Technik
Stand der Technik, der älter als 20 Jahre ist (also die maximale Laufzeit eines Patents), offenbart Lösungen, für die es keinen rechtsbeständigken Patentschutz mehr geben kann. Eine Recherche nach entsprechend vorbekanntem Stand der Technik ermöglicht das Aufzeigen von technischen Lösungen, die nachgebaut werden dürfen, ohne grundsätzlich dem Risiko einer Patentverletzung ausgesetzt zu sein.
Recherchen nach Patenten eines Wettbewerbers
Die Recherche nach Patenten von Wettbewerbern, meist mit Fokus auf einen konkreten Produktbereich, verschafft einen Überblick über die Entwicklungsaktivitäten der Wettbewerber und eine Information darüber, welche Limitationen bei der eigenen Entwicklung aus patentrechtlichen Gründen zu beachten sind. Da eine Patentverletzung schon alleine aus Kostengründen nur angestrengt wird, wenn wirtschaftlicher Schaden aus dem Verkauf des vermeindlich verletzenden Produktes entsteht oder strategische Wettbewerbsziele verfolgt werden, sind die Patente von Wettbewerbern höchst relevant.
Wie wird eine Patentrecherche durchgeführt?
Patentanwälte nutzen spezielle Software zur Durchführung einer professionellen Patentrecherche. Um sich einen stichprobenartigen Überblick über existierende Druckschriften und technische Schutzrechte der Patentliteratur zu verschaffen, bieten die Patentämter Datenbanken mit Suchfunktionen an, wie z.B. für weltweite, technische Schutzrechte “Espacenet” des Europäischen Patentamtes oder für deutsche Schutzrechte die Suche im Register des DPMA, das neben deutschen Patenten und Gebrauchsmustern auch eine Suche nach deutschen Marken und Designs erlaubt. Weltweite Marken und Designs können darüber hinaus auf den Portalen der EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) recherchiert werden.
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Patentklassifikation – Erläuterungen und Beispiele
Die Patentämter weltweit teilen eingehende Patentanmeldungen in sogenannte Patentklassen ein. Jede einzelne Patentklasse betrifft ein bestimmtes abgegrenztes technisches Gebiet. Die Patentklassifikation dient der Zuweisung einer Patentanmeldung zu einem hierfür zuständigen Patentprüfer und kann zudem zum Filtern von Treffern bei Patentrecherchen genutzt werden. Die Patentklassen sind größtenteils international harmonisiert. Internationale Patentämter und viele nationale Patentämter verwenden die internationale Patentklassifikation (IPC), die in Abständen von fünf Jahren überarbeitet wird. Das US-amerikanische Patentamt klassifiziert nach einem eigenen System. Auf einer Patentanmeldung wird die zugewiesene Klasse bzw. Klassen in einer oder mehreren Patentklassifikationen abgedruckt.
Im Folgenden finden Sie Links zu einigen Patentklassifikationen:
- Internationale Patentklassifikation (WIPO) – in englischer Sprache
- Internationale Patentklassifikation (DPMA) – in deutscher Sprache
Beispiel:
Die Internationale Patentklasse “H 01 M 4/02” betrifft “Elektroden, die aus einem aktiven Material bestehen oder ein solches enthalten und die für die direkte Umwandlung von chemischer in elektrische Energie eingesetzt werden”. Die Klasse “H 01 M 4/02” wird beispielsweise in der Patentdatenbank des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in der Zeile “Bibliographische IPC” (IPC – für internationale Patentklassifkiktion) bei Patentanmeldungen und Patenten, die dieser Klasse zugewiesen werden, eingetragen.
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Patentschutz – Nachahmer haben das Nachsehen
Innovationsschutz durch Patentanwalt: Weltweite Maßnahmen gegen Ideen-Diebstahl
Nicht nur „Global Player”, auch so mancher Chef eines mittelständischen Unternehmens kann in das Klagelied einstimmen: Da wird mit erheblichem Aufwand eine technologische Innovation entwickelt – und wenig später entdecken die Manager auf einer internationalen Messe am Stand eines Konkurrenten ihre Erfindung. Haargenau nachgebaut, mitunter zum halben Preis. Die Aufregung über die Raubkopierer ist verständlich, in jüngster Zeit aber verfolgen auch Unternehmen aus Fernost eine neue Strategie: Einstige Plagiatoren melden selbst immer mehr Patente, Gebrauchsmuster oder Marken an – und setzen damit klar Signale in Richtung Rechtssicherheit und Wachstum.
Ein gutes Beispiel ist China: Die aufstrebende Volksrepublik, mitunter ein Schreck mancher Patentinhaber, investiert verstärkt in Forschung und Technologie steigert zunehmend die Ausgaben in diesem Bereich. Gleichzeitig steigt die Zahl der inländischen Patente, und auch außerhalb des Reichs der Mitte hat der Schutz des geistigen Eigentums inzwischen einen beachtlichen Stellenwert. Beim Europäischen Patentamt (EPA) nehmen die Patentanmeldungen aus China seit Jahren mit großen Wachstumsraten zu.
Je tatkräftiger die chinesischen Unternehmen aber auf eigene Neuentwicklungen setzen, desto schneller stehen sie genau den Schwierigkeiten gegenüber, die viele Firmen aus Fernost bislang anderen Nationen bereitet haben: Ihre innovativen Produkte werden kopiert – nicht selten von den eigenen Landsleuten.
Die höchsten Profite in einer Wissensgesellschaft lassen sich nicht über eine preisgünstige Produktion erzielen, sondern durch Neuentwicklungen und strategisches Patentmanagement. So hängt der Marktwert der 500 größten US-Unternehmen laut einer Studie der Deutschen Bank zu drei Vierteln von immateriellen Werten ab. Bereits im Jahr 2010 dürften sich weltweit die Überweisungen allein für Patentlizenzen auf rund 500 Milliarden Dollar belaufen.
Zudem geraten Produktpiraten jenseits der großen Mauer unter ungewohnten Druck. Die Austauschprogramme zwischen dem deutschen und chinesischen Zoll werden kontinuierlich ausgebaut, in den Seehäfen ist ein eigenes System zum Aufspüren von gefälschter Ware etabliert. Mehr noch: Chinesische Gerichte verurteilten jüngst ein Einkaufszentrum zu Entschädigungszahlungen, weil es gefälschte Produkte verkauft und die Schutzrechte von Herstellern wie Burberry, Chanel, Gucci oder Prada verletzt hatte.
Auch hierzulande wird der lnnovationsschutz weiter gefestigt: Zur Bekämpfung der Produktpiraterie hat das Bundeskabinett die EU-Durchsetzungsrichtlinie zum Schutz des geistigen Eigentums in nationales Recht umgesetzt. Unterlassungsansprüchen können wirksam und effektiv geltend gemacht werden, um weitere Plagiatsfälle kurzfristig unterbinden zu können. Geschädigten Unternehmen steht ein Schadensersatz in Höhe der illegalen Gewinne oder Lizenzgebühren zu.
Nicht wenige Produktfälscher besuchen auch Messen, um „interessante Ideen zu sammeln“. Dagegen wollen immer mehr Messegesellschaften vorgehen – bis hin zur Schließung eines Standes, falls eine als Nachahmung identifizierte Ware nicht entfernt wird. Zugleich will man die ausstellenden Unternehmen intensiver über den Nutzen von Patenten, Gebrauchsmustern und Designs sowie Marken informieren.
Im Wege von Grenzbeschlagnahmungen durch den Zoll, die auf Basis von bestehenden Schutzrechten veranlasst werden können, wird ermöglichst, dass Plagiate und verletzende Produkte direkt an der Grenze abgefangen werden.
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IP-Schutz – ist unser aktueller Schutz ausreichend?
Wird das in Ihrem Unternehmen generierte geistige Eigentum ausreichend geschützt? Sind Ihre Mitarbeiter ausreichend darin geschult, den Schutz des in Ihrem Unternehmen generierten geistigen Eigentums sicherzustellen?
In einem hochkompetetiven internationalen Umfeld bei gleichzeitig hohen Kosten am Produktionsstandort Deutschland kommt dem Schutz des in Ihrem Unternehmen generierten geistigen Eigentums eine herausragende Bedeutung zu. In unserer täglichen Arbeit stellen wir im Kontakt mit unseren Klienten jedoch immer wieder fest, dass Mitarbeiter eines Unternehmens nicht ausreichend darin geschult sind, das Entstehen potentiell schutzfähigen geistigen Eigentums wahrzunehmen und daher aus Unkenntnis gegen elementare Grundregeln im Umgang mit geistigem Eigentum verstoßen.
Daher führen wir bereits seit einigen Jahren bei unseren Klienten kostenlose sogenannte IP (Intellectual Property)-Trainings durch, worin wir Mitarbeiter darin schulen, das Entstehen von potentiell schutzfähigem geistigen Eigentum rechtzeitig wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu seinem Schutz zu ergreifen.
Dabei stellen wir in einem ersten Gespräch zunächst fest, welche Mitarbeiter an der Schulung teilnehmen sollten und passen unsere Schulung dann auch gezielt an die Situation in Ihrem Unternehmen an.
Je nach Anzahl der Mitarbeiter führen wir eine oder mehrere IP-Schulungen in Ihrem Unternehmen durch.
Falls Interesse besteht, sprechen Sie einen unserer Patentanwälte an oder senden uns eine Anfrage über das Kontaktformular.
Marken – Warum Markenschutz wichtig ist
Jeder kennt sie, viele lieben sie, manche schützen sie – die attraktiven Marken dieser Welt wie Coca-Cola, Google, Mercedes oder Nivea. Ihre Bekanntheit zahlt sich in Euro und Cent aus, auch bei weniger berühmten Logos oder Namen. Generell kann an sagen, dass die Marken mit der höchsten Attraktivität in den letzten Jahren auch das höchste Umsatzwachstum verbuchten. Kurzum: Starke Marken – nie waren sie so wertvoll wie heute. Daher setzen zunehmend auch kleine und mittlere Unternehmen auf begehrte, erlebbare Symbole. Und sie beziehen frühzeitig Schutzrechts-Experten ein, um die Macht der Marke zu sichern.
Heute wissen Entscheider in Unternehmen: Es ist nicht allein damit getan, erstklassige Produkte oder maßgeschneiderte Dienstleistungen anzubieten. Ob örtlicher Produzent oder „Global Player” – der technologische Wandel vollzieht sich immer schneller, nahezu alle Firmen stehen in einem verschärften Wettbewerb.
In dieser Situation kommt der Marke eine zentrale strategische Bedeutung zu: Sie hat die Funktion eines „Leuchtturms”, der in einer unüberschaubaren Warenwelt den Weg zu Innovation und Qualität weist. Das ist eine Orientierung, die Sicherheit und Zuverlässigkeit verspricht, mithin also das Leben leichter und übersichtlicher macht.
Seit jeher suchen Menschen die Vertrautheit – kein Wunder, dass deshalb auf Marken mit „Ausstrahlung” und „gutem Namen” zurückgegriffen wird. Überdies demonstrieren Käufer mit Hilfe von Marken auch die Zugehörigkeit zu bestimmten gesellschaftlichen Gruppierungen – ein Täschchen von Gucci ist eben mehr als nur eine Tasche …
Marken haben mehr als nur Macht, sie bestimmen auch durchschnittlich zwei Drittel des Wertes eines Unternehmens. Der Wert des Markennamens Coca-Cola oder Mercedes-Benz liegt im zweistelligen Millardenbereich.
Bei weltbekannten, aber auch bei regional starken Marken gilt: Die glaubwürdige Botschaft eines Zeichens sichert den kontinuierlichen Erfolg eines Unternehmens und schafft damit die Basis für Innovation und Wachstum. Künftig können sich vor allem Dienstleistungen und Produkte durchsetzen, so die Prognose vieler Marktforscher, die den Konsumenten nicht nur rational überzeugen, sondern auch emotionale Begeisterung hervorrufen.
Freilich: Je bekannter eine Marke, desto größer wird auch der Anreiz für Mitbewerber, das Zeichen zu kopieren oder sich ihm optisch anzunähern, Diese Absicht lässt sich nur durchkreuzen, wenn Marken angemeldet werden – und zwar rechtzeitig.
Die Eintragungsmöglichkeiten sind zahlreich: von Wortmarken, Bildmarken oder kombinierten Wort-Bild-Marken bis zu Hörzeichen, dreidimensionalen Gestaltungen und unterscheidungskräftigen Aufmachungen von Produkten einschließlich ihrer Farben. Nicht nur Bezeichnungen für Waren (daher der früher verwendete Begriff „Warenzeichen”) lassen sich mit einer Marke schützen, sondern auch Dienstleistungen, etwa von Hotels, Reisebüros, Banken, Fahrschulen, Speditionsunternehmen oder Messegesellschaften.
Wer eine Marke oder einen neuen Firmennamen in Benutzung nehmen will, sollte sich aber zuvor vergewissern, ob er damit gegen Rechte von Dritten verstößt. Eine unbewusste Markenverletzung führt mitunter zu erheblichen Folgen und Kosten.
Bei Fragen kontaktieren Sie einen unserer Patentanwälte oder über das Kontaktformular.
Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen
Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit nicht-amtlichen Registern und Dienstleistern
Wir warnen vor irreführenden Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen.
Es wird unter behördenähnlichen Bezeichnungen eine Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nicht-amtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechts angeboten. Rechnungen und Überweisungsträger wecken den Anschein amtlicher Formulare. Eine solche Zahlungsaufforderung entfaltet für sich allein keinerlei Rechtswirkung, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet.
Zum Erhalt oder zur Aufrechterhaltung eines Schutzrechtes, z.B. Marke, Patent, Geschmacksmuster sind lediglich Handlungen vor den jeweiligen
nationalen Patentämtern, z.B.
- DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt),
- USPTO (US Patent- und Markenamt),
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
oder Behörden, z.B.
- HABM (Harmonisierungsamt für den Binnemarkt),
- EPA (Europäisches Patentamt),
- WIPO (Weltorganisation für Geistiges Eigentum)
Von uns betreute Mandanten erhalten in der Regel keine Benachrichtigungen von den Ämtern und Behörden.
Es gibt Dienstleister, die mittels besonders aufgemachter Anschreiben eine FREIWILLIGE Eintragung in private, d.h. nicht-amtliche Register anbieten. Diese stehen aber in keinem Zusammenhang mit den Ämtern und Behörden. Uns sind Fälle bekannt, in denen Mandanten aufgrund der hier abgebildeten Anschreiben Zahlungen veranlasst haben, da ihnen das Schreiben “irgendwie amtlich” erschien. Beispiele besonders eindrucksvoll gestalteter Anschreiben finden Sie hier:
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Es gibt Unternehmen, die mittels besonders aufgemachter Anschreiben die Einzahlung von tatsächlich fälligen Schutzverlängerungsgebühren anbieten. Die dabei benutzten Formulare sind sehr an das Anmeldeformular des DPMA angelehnt. Daher sind uns Fälle bekannt, in denen Markeninhaber aufgrund der hier abgebildeten Anschreiben unzutreffend gedacht haben, dass zur Verlängerung der Schutzdauer eine Beauftragung des absendenden Unternehmens zwingend notwendig sei.
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Gastbeiträge
Co-Autor in “Das neue Patentrecht”, Praxishandbuch zur Reform des PatG, Kapitel §3
Patentanwalt Dr. Norbert Struck: Das neue Nichtigkeitsverfahren beim Bundespatentgericht
2022, ISBN 978-3-8487-7247-6
Gastbeitrag im Fachmagazin zur Nutzung erneuerbarer Energien ngreen
Patentanwalt Dr. Norbert Struck: Entwickeln und Schützen
Gastbeitrag im Magazin für Unternehmer und Führungskräfte business4
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